Untersuchung der Flugtauglichkeit

Um die Flugtauglichkeit gemäß den aktuellen europäischen Richtlinien zu bewerten, stützen wir uns auf zwei Hauptquellen.

  1. 1. Die Vorschriften über die Tauglichkeitsanforderungen für das Luftfahrtpersonal (JAR-FCL 3 deutsch) in ihrer Ausgabe vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007).
  2. 2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018, die die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 modifiziert. Diese legt technische Regeln und Verwaltungsverfahren für das Flugpersonal in der Zivilluftfahrt fest, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und des Rates.Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des europäischen pParlaments und des Rates.

JAR-FCL 3.230 und JAR-FCL 3.350

Im Rahmen der erstmaligen Klasse-1-Tauglichkeitsuntersuchung ist eine ausführliche HNO-Prüfung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder eine HNO-Spezialistin notwendig. Bei unsicheren Ergebnissen muss zwingend eine HNO-fachärztliche Kontrolle stattfinden. Bei Anträgen zur Verlängerung oder Erneuerung sind HNO-Expertisen nur bei pathologischen oder unschlüssigen Befunden erforderlich.

Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen ist bei Bewerbern mit krankhaften oder zweifelhaften Befunden grundsätzlich eine HNO-fachärztliche Überprüfung erforderlich.

Kandidaten mit einer einzelnen, nicht-entzündlichen, trockenen Trommelfellperforation, die die Ohrenfunktion nicht beeinträchtigt, können als tauglich eingestuft werden.

Ein auftretender Spontan- oder Lagenystagmus muss von der HNO-Ärztin abgekärt werden. Hierbei führen abnorme kalorische oder postrotatorische Vestibularreaktionen zur Untauglichkeit. Bei Erneuerungs- oder Verlängerungsuntersuchungen sollte die klinische Bedeutung dieser Vestibularreaktionen hinsichtlich der Klasse-1-Tauglichkeit von einem flugmedizinischen Zentrum und für Klasse-2-Tauglichkeit von entweder einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Experten der Klasse 1 beurteilt werden.

Die Klasse-1-Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum erteilt werden; die Klasse-2-Tauglichkeit entweder durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Klasse-1-Experten, und zwar sofern:

  1. eine dem Tumortyp entsprechende Wartezeit nach Therapieende vergangen ist und
  2. das Risiko einer unerwarteten Handlungsunfähigkeit durch Rezidiv oder Metastasierung während der Lizenzausübung akzeptabel ist.

JAR-FCL 3.235 und JAR-FCL 3.355

Diese Bestimmungen schreiben eine Reintonaudiometrie in den Frequenzen zwischen 500 und 3.000 Hz vor. Hierbei sind die Hörschwellen für 500 Hz, 1.000 Hz, 2.000 Hz und 3.000 Hz zu ermitteln.

Für Bewerber der Tauglichkeitsklasse 1 muss eine Schwerhörigkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum und für Klasse 2 entweder durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Experten der Klasse 1 untersucht und bewertet werden.

Die Tauglichkeit kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsanträgen gewährt werden, sofern ein zufriedenstellendes Hörvermögen in einem Lärmumfeld belegt werden kann, das typischen Cockpit-Bedingungen entspricht.

MED.B.080

Zur Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klassen 1 und 2 mit zusätzlicher Instrumenten- oder Streckeninstrumentenflugberechtigung muss das Hörvermögen mittels Reintonaudiometrie wie folgt geprüft werden: bei Erstuntersuchung, sodann bis zum 40. Lebensjahr alle 5 Jahre und danach alle 2 Jahre.

Erstantragsteller dürfen einen Hörverlust bei den Frequenzen 500 Hz, 1.000 Hz und 2.000 Hz von maximal 35 dB und bei 3.000 Hz von höchstens 50 dB auf jedem Ohr einzeln haben. Bewerber mit stärkeren Hörbeeinträchtigungen müssen beim Verlängern oder Erneuern ihres Zeugnisses adäquates Hörvermögen belegen.

Bei erstmaliger Vergabe eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und danach je nach klinischem Bedarf sollte eine detaillierte Untersuchung von Hals, Nase und Ohren erfolgen.

Antragsteller mit den unten aufgeführten medizinischen Befunden müssen zusätzliche Untersuchungen vorweisen, um sicherzustellen, dass die folgenden Bedingungen ihre Fluglizenz nicht gefährdet:

  1. Hypakusis
  2. aktive pathologische Zustände des Innen- oder Mittelohrs
  3. ungeheilte Perforation oder Dysfunktion eines/beider Trommelfelle
  4. Probleme mit der Eustachischen Röhre(n)
  5. Gleichgewichtsstörungen
  6. erhebliche Beeinträchtigungen der Nasenwege
  7. Störung der Nasennebenhöhlen
  8. ausgeprägte Anomalien oder Infektionn im Mund- oder oberen Atemwegsbereich
  9. bedeutsame Sprech- oder Stimmprobleme
  10. Nachwirkungen einer Operation am Innen- oder Mittelohr.